| Die Lösung inklusive Begründung |

Anbieter B bietet eindeutig den besseren Versicherungsschutz, denn Anbieter A lässt viel Spielraum für Interpretationen und regelt entscheidende Punkte nicht: - Während Anbieter B konkret ausspricht, dass er auf die Möglichkeit der abstrakten Verweisung verzichtet, schließt Anbieter A diese Möglichkeit nicht explizit aus. Es ist daher möglich, dass Anbieter A die Leistung verweigert, weil auf eine andere Tätigkeit verwiesen werden kann. Ob man tatsächlich auch einen Job in diesem Tätigkeitsbereich findet, ist übrigens in diesem Zusammenhang irrelevant.
- Bei Anbieter A ist zudem eine Verweisung innerhalb eines Berufsbildes möglich, da die konkrete Ausgestaltung der beruflichen Tätigkeit nicht als Maßstab herangezogen wird. Die soziale Wertschätzung einer möglichen neuen beruflichen Tätigkeit bleibt außerdem bei Anbieter A unberücksichtigt. Während bei Anbieter B ein gelernter Bankkaufmann, der nicht mehr als Anlageberater tätig sein kann, seine BU-Rente erhält, könnte Anbieter A die Leistung verweigern: Er könnte schließlich eine andere Tätigkeit innerhalb des Berufsbildes Bankkaufmann ausüben. Überspitzt aber realitätsnah ausgedrückt: Anbieter A verweigert die Leistung, da der ehemalige Anlageberater noch im Tresorraum die Goldbarren bewachen und polieren könnte.
- Anbieter A hat "vergessen" zu definieren was Lebensstellung bedeutet und wie hoch die maximalen Einkommenseinbußen sein dürfen. Streitigkeiten sind vorprogrammiert: Oftmals nennen Versicherer Einbußen von über 30% als angemessen.
Übrigens: Dies sind nur drei Schwachstellen innerhalb eines Paragrafen der Versicherungsbedingungen - viele weitere Haken sind in den übrigen Paragrafen zu finden. 
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