BESTBASIC als Produkt der Basisvorsorge dient der Ergänzung des gesetzlichen Rentenanspruchs um eine zusätzliche lebenslange Rente, die Sie sich auszahlen lassen können, wenn Sie 60 Jahre und älter sind.

Ihre eigene Altersvorsorge steht im Vordergrund, deshalb sind Leistungen aus
BESTBASIC nicht vererbbar. Das heißt, im Todesfall können ausschließlich Ihr Ehepartner bzw. Ihre versorgungsberechtigten Kinder eine Hinterbliebenenrente aus dem aufgebauten Sparguthaben erhalten.

Den Begriff anspruchsberechtigte Hinterbliebene im Todesfall hat der Gesetzgeber bei der Basisvorsorge definiert:
1. Ihr hinterbliebener Ehepartner. An ihn oder sie kann eine lebenslange Hinterbliebenenrente ausgezahlt werden.
2. Ihre versorgungsberechtigten Kinder, an die eine Waisenrente ausgezahlt werden kann.

Während der Ansparphase von
BESTBASIC fördert der Staat Ihre Investitionen durch steuerliche Vergünstigungen. Deshalb versteht es sich von selbst, dass ein Versicherungsnehmerwechsel nicht möglich ist.

Damit
BESTBASIC auch wirklich in eine zusätzliche spätere Rente übergeht, kann sie nicht als Sicherheit für einen Kredit herangezogen werden.

Der Staat fördert
BESTBASIC vor dem Hintergrund, dass das gesetzliche Rentenniveau voraussichtlich weiter absinken wird. Ein Rückkauf des Vertrages kann somit nicht in Ihrem Interesse sein und ist deshalb auch nicht möglich.

Das sinkende Rentenniveau ist auch der Grund dafür, dass
BESTBASIC immer in eine lebenslange Rentenzahlung mündet und keine Kapitalabfindung erfolgt.
BESTBASIC ist vor einer Auflösung geschützt, wenn Sie Arbeitslosengeld II in Anspruch nehmen müssen.