(verpd) Ein Arbeitnehmer, der auf dem Weg zur Arbeit ohne Not einen Umweg fährt, um sein Fahrzeug zu betanken, genießt im Falle eines Unfalls keinen Schutz durch die gesetzliche Unfallversicherung.
Das hat das Hessische Landessozialgericht mit einem kürzlich veröffentlichten Urteil entschieden (Az.: L 3 U 195/07).
Unfall auf dem Weg zur Tankstelle
Obwohl sich noch ausreichend Kraftstoff im Tank ihres Fahrzeugs befand, um damit zur Arbeit zu kommen, entschloss sich die Klägerin, frühmorgens in einen Nachbarort zu fahren, um dort zu tanken. Auf dem Weg zu der Tankstelle erlitt die Frau einen Unfall, bei dem sie verletzt wurde.
Mit dem Argument, dass sie nicht den direkten Weg zu ihrer Arbeitsstelle gewählt habe, lehnte es die Berufsgenossenschaft der Klägerin ab, sich mit der Sache zu befassen. Die Tankstelle lag nämlich nicht etwa auf dem Weg zu der Arbeitsstätte, sondern in genau entgegengesetzter Richtung.
Die Klägerin war der Meinung, dass das Tanken zu den typischen Verrichtungen einer Fahrt von und zu einer Arbeitsstelle gehört und zog vor Gericht. Doch dort hatte sie letztlich keinen Erfolg.
Niederlage in zweiter Instanz
Anders als die Richter der ersten Instanz vertrat das Hessische Landessozialgericht die Auffassung, dass sich der Unfall auf einem nicht durch die Berufsgenossenschaft versicherten Weg ereignet hat und wies die Klage als unbegründet zurück.
Ein Arbeitnehmer ist zwar nicht dazu verpflichtet, grundsätzlich den kürzesten Weg zu seiner Arbeitsstätte zu wählen, um unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung zu stehen. Ein längerer Weg ist jedoch nur dann vom Versicherungsschutz erfasst, wenn für diesen objektiv nachvollziehbare Gegebenheiten sprechen, etwa wenn eine verkehrstechnisch schlechte Strecke umfahren werden muss. Davon war in der zu entscheidenden Sache allerdings nicht auszugehen.
Überflüssiger Umweg
Den Einwand der Klägerin, dass sie zunächst habe tanken müssen, ließ das Gericht nicht gelten. Nach Ansicht der Richter gehört das Tanken grundsätzlich zum nicht versicherten, persönlichen Lebensbereich. Versicherungsschutz durch die gesetzliche Unfallversicherung besteht nur dann, wenn das Auftanken während der Fahrt zur Arbeit unvorhergesehen erforderlich ist.
Davon war aber nicht auszugehen. Denn nach eigenem Bekunden der Klägerin war der Reservebereich der Tankuhr noch nicht erreicht. Sie hätte daher problemlos ihre 18 Kilometer entfernte Arbeitsstelle erreichen können, ohne zuvor zum Tanken zu fahren.
Eine Revision gegen die Entscheidung ließen die Richter nicht zu.
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