| Einkommenssteuer | Erbschafts- und Schenkungssteuer | Versicherungssteuer |
| Versicherungsbeiträge können bei der Veranlagung zur Einkommenssteuer als Sonderausgaben nach § 10 I Nr. 3a EStG | Auszahlung der Versicherungssumme an eine andere Person als den Versicherungsnehmer:- Schenkungssteuer, wenn die Schenkung zu Lebzeiten erfolgt
- Erbschaftssteuer, wenn der Erwerb infolge des Todes eintritt
| Die für Ihre Risikolebensversicherung zu zahlenden Versicherungsbeiträge unterliegen nicht der Versicherungssteuer |
| Versicherungsbeiträge können im Rahmen der Höchstbeiträge für Vorsorgeaufwendungen nach § 10 IV 4 und 4a EStG abgezogen werden.
Die Versicherungsleistung unterliegt nicht der Einkommenssteuer | Tatsächliche Steuerbelastung hängt davon ab, ob Versicherungssumme zusammen mit sonstigem steuerpflichtigen Leistungen den jeweils zur Anwendung kommenden Freibetrag übersteigt | |
| Versicherungsvertrag im Betriebsvermögen:
Die Versicherungsbeiträge können als Betriebsausgaben abgezogen werden.
Versicherungsleistung stellt grundsätzlich eine steuerpflichtige Betriebseinnahme dar. | | |